Die E-Rechnungspflicht — wer wann was ausstellen muss.
Die Umstellung auf die E-Rechnung im inländischen B2B kommt gestaffelt. Die Empfangspflicht gilt bereits, die Ausstellungspflicht greift 2027 und 2028. Diese Seite ordnet die Fristen ein — sachlich, mit Fundstelle, ohne Panikmache.
Der Zeitplan der Pflicht
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Empfang: Jedes inländische Unternehmen muss strukturierte E-Rechnungen (EN 16931) empfangen können.
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Übergang zur Ausstellung: Papier ohne Weiteres, ein anderes elektronisches Format (z. B. einfaches PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers (§27 Abs. 38 Nr. 1 UStG).
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Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz (§19 Abs. 2 UStG) im Kalenderjahr 2026, inländisches B2B.
Der Bezugszeitraum ist fest das Kalenderjahr 2026, kein rollierender Vorjahresvergleich; gemeint ist der Gesamtumsatz netto, nach vereinnahmten Entgelten, ohne Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bei umsatzsteuerlicher Organschaft zählt der Umsatz des gesamten Organkreises, bei Abrechnung per Gutschrift der des Gutschriftausstellers, bei Ausstellung durch einen Dritten der des Auftraggebers.
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EDI-Verfahren (Empfehlung 94/820/EG) bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig — unabhängig von der Umsatzgrenze (§27 Abs. 38 Nr. 3 UStG).
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Ausstellungspflicht für die übrigen regelbesteuerten Unternehmen.
Ausnahme: Rechnungen über nach §19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§34a Satz 4 UStDV) — eine Rechnung ausstellen müssen Kleinunternehmer weiterhin, empfangspflichtig sind sie seit 2025 dennoch.
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EU-weites digitales Meldesystem für grenzüberschreitendes B2B (ViDA-Paket, vom Rat am 11. März 2025 angenommen); ein deutsches Meldesystem wird erwartet, ist aber noch nicht gesetzlich geregelt.
Rechtsgrundlage: Wachstumschancengesetz (2024), Änderung des UStG. Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 15.10.2024, geändert durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2025, sowie die BMF-FAQ zur E-Rechnung (Stand März 2026). Diese Seite gibt den Rechtsstand allgemein wieder und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Wann keine E-Rechnung ausgestellt werden muss
Neben Rechnungen über nach §19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze (§34a Satz 4 UStDV) gibt es weitere dauerhafte Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht. Wo sie greifen, genügt eine sonstige Rechnung — auf Papier jederzeit, in einem anderen elektronischen Format (z. B. einfaches PDF) mit Zustimmung des Empfängers:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§33 Satz 4 UStDV) — der praktisch häufigste Fall. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung: übersteigt er 250 € brutto, ist eine E-Rechnung auszustellen, auch wenn nur ein Teil der abgerechneten Leistungen der Pflicht unterliegt.
- Fahrausweise (§34 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
- steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 8–29 UStG (z. B. Finanzdienstleistungen, Vermietung).
- Leistungen an Endverbraucher (B2C) und an nichtunternehmerische juristische Personen.
Zusätzlich bleibt die Übermittlung per EDI (Empfehlung 94/820/EG) bis 31.12.2027 mit Zustimmung des Empfängers zulässig — unabhängig von der Umsatzgrenze (§27 Abs. 38 Nr. 3 UStG).
Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht
Was gilt als E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Format nach EN 16931 — konkret XRechnung (reines XML, UBL oder CII) oder ZUGFeRD ab 2.0.1 / Factur-X (hybrides PDF/A-3 mit eingebettetem CII-XML). Die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die Anforderungen nicht — beide sind reine Buchungshilfen (BASIC-WL enthält keine Rechnungspositionen, MINIMUM zusätzlich keine Aufschlüsselung der Umsatzsteuer). Als E-Rechnung anerkannt sind ab Version 2.0.1 die Profile BASIC, EN 16931 (COMFORT), EXTENDED sowie das Referenz-Profil XRECHNUNG. Bereits BASIC ist eine EN-16931-konforme Untermenge und für einfache Rechnungen ausreichend; für breite Interoperabilität im B2B empfiehlt sich gleichwohl EN 16931 (COMFORT). Ältere ZUGFeRD-1.x-Profile qualifizieren dagegen nicht, weil ZUGFeRD 1.x nicht auf der EN 16931 beruht — Versionsuntergrenze und Profilfilter gelten kumulativ. Ein reines PDF oder ein Papierbeleg ist ebenfalls keine E-Rechnung im Sinne der Pflicht.
Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer nach §19 UStG müssen E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 empfangen können — wie alle inländischen Unternehmen. Eine Rechnung müssen sie weiterhin ausstellen. Die Erleichterung bei der Übermittlung knüpft dabei an den Umsatz, nicht an die Person: Rechnungen über nach §19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§34a Satz 4 UStDV, eingeführt mit dem JStG 2024) — auf Papier jederzeit, in einem anderen elektronischen Format (z. B. einfaches PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers. Für Umsätze, die nicht (mehr) nach §19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, gilt sie nicht. Umgekehrt darf gegenüber inländischen Unternehmern jederzeit eine echte E-Rechnung ausgestellt werden; einer Zustimmung bedarf es dafür nicht. Das ist der Punkt, an dem die verbreitete Formel „alle ab 2028" zu weit greift.
Reicht der Versand per E-Mail?
Ja. Die E-Mail ist ein rechtlich zulässiger Übertragungsweg für B2B-E-Rechnungen — ein Netzwerk wie Peppol ist nicht vorgeschrieben. Fortlauf versendet ausgestellte Rechnungen per E-Mail über den eigenen SMTP-Zugang des Unternehmens; Peppol ist als Option auf der Roadmap.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Rechnungen sind 8 Jahre aufzubewahren (§14b Abs. 1 UStG); dieselbe Frist gilt seit 2025 für Buchungsbelege (§147 Abs. 3 AO, verkürzt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare: weiterhin 10 Jahre. Die Frist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung — eine Rechnung aus März 2025 ist also bis Ende 2033 aufzubewahren. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§147 Abs. 3 Satz 5 AO) — acht Jahre sind eine Untergrenze, keine Obergrenze. Und für Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierinstitute bleibt es dauerhaft bei zehn Jahren (Art. 97 §19a Abs. 3 EGAO). Die strukturierte Originaldatei (das XML) muss dabei unveränderbar — revisionssicher — vorgehalten werden, unabhängig von der Unternehmensgröße (GoBD).
Muss ich meine Software wechseln?
Nicht zwingend. Wenn Ihre bestehende Software im Namen Ihrer Kunden abrechnet, kann Fortlauf die E-Rechnungs-Schicht als API beisteuern — die Ausgabe von XRechnung/ZUGFeRD im bestehenden Fluss, ohne dass Sie Format- und KoSIT-Pflege selbst aufbauen.
Unsicher, was für Ihren Abrechnungsfluss gilt?
In einem 30-minütigen, technischen Gespräch ordnen wir gemeinsam ein, wie die Ausstellung von XRechnung/ZUGFeRD in Ihrer Software aussehen kann — ehrlich zu dem, was heute live ist und was auf der Roadmap steht.